Berufsethik der AIIC

Version 2018
Letzte Aktualisierung: Oktober 9, 2019

I. Zweck und Geltungsbereich

Artikel 1

a) Diese Berufsethik definiert die Standards der Integrität, Professionalität und Verschwiegenheit, denen sich alle Mitglieder des Verbands in ihrer Arbeit als Konferenzdolmetscher*innen verpflichten.

b) Auch die Kandidat*innen und Präkandidat*innen verpflichten sich zur Einhaltung dieser berufsethischen Standards.

c) Verstöße gegen die in dieser Berufsethik festgelegten Regeln des Berufsstandes werden durch das Disziplinarkomitee nach Maßgabe der Vorschriften für Disziplinarverfahren geahndet.

II. Ehrenkodex

Artikel 2

a) Die Verbandsmitglieder sind anderen Personen gegenüber in Bezug auf Informationen aller Art, von denen sie während eines beruflichen Engagements im Rahmen nichtöffentlicher Veranstaltungen Kenntnis erlangen, zu strengster Geheimhaltung verpflichtet.

b) Die Mitglieder nehmen Abstand davon, sich durch vertrauliche Informationen, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit als Konferenzdolmetscher*innen erhalten, einen persönlichen
Vorteil zu verschaffen.

Artikel 3

a) Die Mitglieder sollten sich stets beruflich fortbilden. Zu diesem Zweck können die Regionen Richtlinien oder Regularien entweder auf freiwilliger Basis oder auf Grundlage bestimmter Vorschriften festlegen, wenn die berufliche Weiterbildung eine in den Statuten festgeschriebene Verpflichtung darstellt. Diese Regularien sind dem Executive Committee zur Genehmigung vorzulegen.

b) Die Mitglieder nehmen keine Aufträge an, für die sie nicht qualifiziert sind. Die Annahme eines Auftrags bedeutet für jedes Mitglied eine ethisch-moralische Verpflichtung, mit der erforderlichen Professionalität zu arbeiten.

c) Jedes Mitglied, das andere Konferenzdolmetscher*innen – unabhängig davon, ob diese Verbandsmitglieder sind oder nicht – beauftragt, übernimmt ebenfalls diese moralische Verpflichtung.

d) Die Mitglieder nehmen für ein und denselben Zeitraum nicht mehr als einen Auftrag an.

Artikel 4

a) Die Mitglieder nehmen keine Aufträge an bzw. lehnen solche Aufträge ab, die dem Ansehen des Berufsstands schaden könnten.

b) Sie nehmen von jeder Handlung Abstand, die dem Ruf des Verbands schaden könnte.

Artikel 5

Zu beruflichen Zwecken ist es den Mitgliedern gestattet, als Einzelpersonen oder als Teil einer Gruppe oder Region auf ihre Mitgliedschaft in der AIIC zu verweisen.

Artikel 6

a) Die Mitglieder verpflichten sich ihren Kolleginnen und Kollegen gegenüber zu moralischer Unterstützung und Kollegialität.

b) Die Mitglieder unterlassen jegliche Äußerungen oder Handlungen, die den Interessen des Verbands oder seiner Mitglieder schaden. Beschwerden über das Verhalten eines anderen Mitglieds oder Widerspruch gegen Beschlüsse des Verbands werden verbandsintern behandelt und geregelt.

c) Jedes berufsbezogene Problem zwischen zwei oder mehr Verbandsmitgliedern, einschließlich Kandidat*innen und Präkandidat*innen, kann an den Disziplinarausschuss als Schiedsinstanz verwiesen werden.

III. Arbeitsbedingungen

Artikel 7

Im Interesse der Qualität der Dolmetschleistung halten sich die Mitglieder an folgende Grundsätze:

a) Sie bemühen sich stets um gute Arbeitsbedingungen in Bezug auf Tonqualität und Sicht sowie um Vermeidung von Beeinträchtigungen. Sie stützen sich dabei insbesondere auf die vom Verband entwickelten und verabschiedeten „Berufsstandards“ und „Technischen Standards“.

b) Simultaneinsätze in der Kabine werden grundsätzlich nicht alleine bzw. ohne eine im Bedarfsfall zur Verfügung stehende Ablösung bedient.

c) Sie bemühen sich darum, den systematischen Einsatz von Relais bei der Zusammenstellung von Konferenzdolmetscherteams zu vermeiden.

d) Simultaneinsätze ohne Kabine und Flüsterdolmetschen sind abzulehnen, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor und die Dolmetschqualität wird dadurch nicht beeinträchtigt.

e) Direkte Sicht auf die Redner und in den Konferenzsaal sind unabdingbar. Die Mitglieder lehnen daher, außer im Falle von Videokonferenzen, den Einsatz von Fernsehmonitoren als Ersatz für die direkte Sicht ab.

f) Sie verlangen die vorherige Zusendung von Arbeitsunterlagen und Texten, die auf der Konferenz vorgetragen werden sollen.

g) Sofern erforderlich, erbitten sie zur Vorbereitung ein Briefing.

h) Auf Konferenzen, für die sie als Konferenzdolmetscher*innen engagiert wurden, führen sie keine anderen Aufgaben als ihre Dolmetschaufgaben aus.

Artikel 8

Verbandsmitglieder akzeptieren für sich und für von ihnen rekrutierte
Konferenzdolmetscher* innen – gleichgültig ob es sich um Verbandsmitglieder handelt oder nicht – keine Arbeitsbedingungen, die der vorliegenden Berufsethik oder den Berufsstandards widersprechen, und bieten solche nicht an.

IV. Änderungsverfahren

Artikel 9

Über Vorschläge zur Änderung dieses Kodex, über die ein Rechtsgutachten eingeholt worden ist, beschließt die Versammlung mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

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